Ja. Für Versicherte über 18 Jahren besteht grundsätzlich die Pflicht zur Entrichtung der Kassengebühr, soweit keine aktuelle zahnärztliche Überweisung oder ein Befreiungsausweis vorliegt bzw. eine Vorsorgeuntersuchung gemäß § 55 Abs. 1 SGB V durchgeführt wird. Wird der Patient erst im laufenden Behandlungsquartal 18 Jahre und fallen nach dem Geburtstag noch Leistungen an, so ist die Kassengebühr ebenfalls zu entrichten.
Bitte beachten Sie, dass mit dem für das Quartal 1/2012 neu integriertem BEMA-Modul die Überprüfung jetzt auch anhand der zu jeder konservierend-chirurgischen Leistung anzugebenden Sitzungsdaten erfolgt.
Ramona Mönch
Abteilung Abrechnung
KZV Sachsen-Anhalt