Refinanzierung von Corona-Tests mit Änderungen verlängert

Am 25. November 2022 ist die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten. Daraus ergibt sich, dass Zahnarztpraxen bis einschließlich 28. Februar 2023 Test-Kosten für Mitarbeitende und Bürgertests über die KZV Sachsen-Anhalt abrechnen dürfen. Zehn Tests pro Mitarbeiter:in und Monat sind über die KZV refinanzierbar. Die Sachkostenerstattung pro Test liegt ab dem 1. Dezember 2022 allerdings nicht mehr bei 2,50 Euro pro Test, sondern wurde auf 2 Euro verringert.

Auch der Erstattungsbetrag für Abstriche sowie die Überwachung nach der Testverordnung in Zusammenhang mit Bürgertestungen werden um jeweils 1 Euro abgesenkt (von 7 Euro auf 6 Euro bzw. von 5 Euro auf 4 Euro). Bürgertestungen mit Eigenanteil entfallen.

Durch die Änderungen der Testverordnung ist der Personenkreis, der einen Anspruch auf eine kostenfreie Bürgertestung hat, zudem verändert worden. Anspruch haben nur noch Patient:innen und deren Besucher:innen zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Pflegende nach Paragraf 19 SGB XI (z. B. pflegende Angehörige) und Menschen mit Behinderung („Persönliches Budget nach Paragraf 29 SGB IX“). Ist zur Beendigung einer Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion ein Nachweis erforderlich, kann hierfür ebenfalls ein Bürgertest erfolgen.  

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