Einreichung der Impfberechtigung

Die Einreichung der Impfberechtigung bei der KZV ist Voraussetzung, um Impfleistungen über die KZV abrechnen zu können sowie für die Anbindung einer Praxis an das Digitale Impf-Monitoring (DIM) des Robert-Koch-Instituts.

Den Impfberechtigungsnachweis erhalten Sie von der ZÄK Sachsen-Anhalt. Dazu übersenden Sie der ZÄK bitte eine ausgefüllte Selbstauskunft.

Die ZÄK Sachsen-Anhalt stellt nach Prüfung der Unterlagen einen Impfberechtigungsnachweis aus. Anschließend übermitteln Sie uns den Nachweis bitte - als PDF - über das untenstehende Formular.

Impfberechtigung für Zahnärztinnen und Zahnärzte endet am 7. April

Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wird die COVID-19-Schutzimpfung in die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung überführt. Damit endet die Berechtigung für Zahnärztinnen und Zahnärzte zur Erbringung von Impfleistungen am 7. April 2023. Vor dem 8. April 2023 erfolgte Impfleistungen sind wie gehabt monatlich bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der KZV Sachsen-Anhalt abzurechnen.

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